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   OLG Bamberg, 09.12.1987 - 2 UF 318/87   

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OLG Bamberg, 09.12.1987 - 2 UF 318/87 (https://dejure.org/1987,6419)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.12.1987 - 2 UF 318/87 (https://dejure.org/1987,6419)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09. Dezember 1987 - 2 UF 318/87 (https://dejure.org/1987,6419)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1581, 1603; StGB §§ 21, 64; ZPO §§ 620, 620f
    Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wegen alkoholbedingter Straftat; rückwirkende Abänderung einer für den Unterhaltsgläubiger nachteiligen anderweitigen Regelung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 525
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 24.04.1985 - 5 UF 192/84

    Unterhalt; Einstweilige Anordnung; Verzug; Rückwirkung; Rückwirkungsbegrenzung;

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.12.1987 - 2 UF 318/87
    Einen vermittelnden Standpunkt vertritt der 5. Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (FamRZ 1985, 1147).

    Dafür ist es nach dieser Meinung ausreichend, aber auch erforderlich, daß der Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsgläubiger zu erkennen gibt, er sehe sich fortan nicht mehr als unterhaltsverpflichtet an, und leiste dementsprechend nicht mehr oder nur noch unter Vorbehalt (FamRZ 1985, 1147, 1148).

    Wegen der besonderen Bedeutung, die eine Unterhaltsleistung in der Regel für den Berechtigten hat, hält es der Senat - abweichend von der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (5. Familiensenat - FamRZ 1985, 1147, 1148) - nicht für gerechtfertigt, die zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Änderung einer einstweiligen Anordnung lediglich nach dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben zu beurteilen; dies würde zu einer nicht vertretbaren Rechtsunsicherheit für die Beteiligten führen.

  • BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 343/81

    Anrechnung von Mehraufwendungen auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.12.1987 - 2 UF 318/87
    Ein solches förmliches Abänderungsverfahren scheidet für einstweilige Anordnungen über Ehegatten- oder Kindesunterhalt jedoch aus (BGH FamRZ 1983, 355, 356 = BGHF 3, 866; OLG Bamberg FamRZ 1984, 1119, und ständige Rechtsprechung des Senats; Philippi, aaO § 620f Rdn. 13).

    Gerät der Gläubiger mit dieser Verzichtserklärung in Verzug, so kann er sich nicht mehr darauf berufen, er habe auf den Fortbestand der einstweiligen Anordnung vertraut; ein derart ausgeprägter Vertrauensschutz ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unterhalt durch einen formell rechtskräftigen Titel geregelt ist (arg. § 323 Abs. 2 ZPO; BGH FamRZ 1983, 355, 356 = BGHF 3, 866).

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 21/83

    Abänderung einer vom Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.12.1987 - 2 UF 318/87
    Für die Abänderung eines Unterhaltstitels zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten gilt zunächst die besondere Vorschrift des § 323 ZPO, hinsichtlich der in § 323 Abs. 4 ZPO genannten Titel allerdings mit den Einschränkungen, die sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergeben (vgl. BGH FamRZ 1984, 997 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 8 = BGHF 4, 436 mwN).
  • BGH, 21.01.1987 - IVb ZR 94/85

    Anspruch auf Erhöhung der vom leiblichen Vater gewährten Unterhaltsrente -

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.12.1987 - 2 UF 318/87
    Da der Kläger im übrigen nach seinen früheren Einkommensverhältnissen und den erheblichen anderweitigen Verbindlichkeiten nicht in der Lage war, Rücklagen für die Zeit seiner Freiheitsentziehung zu bilden (vgl. BGH FamRZ 1987, 372 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 10 = BGHF 5, 764; 1987, 930 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 11 = BGHF 5, 855), führt auch dieser Gesichtspunkt nicht zu der Annahme seiner fortbestehenden Leistungsfähigkeit.
  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 696/80

    Leistungsunfähigkeit eines für längere Zeit in Strafhaft einsitzenden

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.12.1987 - 2 UF 318/87
    Eine solche Beurteilung kommt, wenn es (wie hier) um die Folgen einer Straftat und eines Strafverfahrens geht, vor allem dann in Betracht, wenn die Straftat gegen den Unterhaltsberechtigten oder seine Angehörigen gerichtet war, wenn sie verübt wurde, um sich absichtlich der Unterhaltspflicht zu entziehen, oder wenn sie mit der Unterhaltspflicht in einer Weise zusammenhängt, daß die Vorstellungen und Antriebe, die ihr zugrunde liegen, sich auch auf die Leistungsunfähigkeit als Folge des strafbaren Verhaltens erstrecken (BGH FamRZ 1982, 792, 794 = BGHF 3, 207; OLG Bamberg FamRZ 1984, 1119).
  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86

    Berufung auf Leistungsunfähigkeit wegen Aufnahme einer weiteren Ausbildung

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.12.1987 - 2 UF 318/87
    Da der Kläger im übrigen nach seinen früheren Einkommensverhältnissen und den erheblichen anderweitigen Verbindlichkeiten nicht in der Lage war, Rücklagen für die Zeit seiner Freiheitsentziehung zu bilden (vgl. BGH FamRZ 1987, 372 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 10 = BGHF 5, 764; 1987, 930 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 11 = BGHF 5, 855), führt auch dieser Gesichtspunkt nicht zu der Annahme seiner fortbestehenden Leistungsfähigkeit.
  • OLG Hamm, 21.02.1980 - 3 WF 51/80
    Auszug aus OLG Bamberg, 09.12.1987 - 2 UF 318/87
    Die Gegenmeinung (OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 608, 610) läßt in entsprechender Anwendung des § 1585b Abs. 2 und 3 BGB eine rückwirkende Herabsetzung des Unterhalts nur ab demjenigen Zeitpunkt zu, in welchem der Unterhaltsberechtigte mit dem Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Anordnung in Verzug geraten, oder der auf eine anderweitige Regelung gerichtete Antrag des Unterhaltspflichtigen rechtshängig geworden ist.
  • OLG Bamberg, 07.01.1987 - 2 WF 316/86
    Auszug aus OLG Bamberg, 09.12.1987 - 2 UF 318/87
    Wie der Senat bereits in seinem von dem Amtsgericht zitierten Beschluß vom 7. Januar 1987 (FamRZ 1987, 699) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgeführt hat, sind die Verringerung oder der Wegfall des Einkommens eines Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auch dann anzuerkennen, wenn sie von diesem schuldhaft herbeigeführt worden sind; etwas anderes gilt nur dann, wenn die Berufung auf die selbst verschuldete Leistungsunfähigkeit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde.
  • OLG Düsseldorf, 05.06.1984 - 3 WF 125/84

    Unterhalt; Vergleich; Vorwarnung; Verzicht; Vertrauensschutz; Rückwirkende

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.12.1987 - 2 UF 318/87
    Dieser Auffassung hat sich der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (FamRZ 1985, 86) für den Fall der rückwirkenden Abänderung des in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zustandegekommenen Vergleichs über Kindesunterhalt angeschlossen, und sich hierbei auf die entsprechende Anwendung des § 1613 BGB gestützt.
  • OLG Hamburg, 04.01.1982 - 2a WF 13/81
    Auszug aus OLG Bamberg, 09.12.1987 - 2 UF 318/87
    Nach dem damaligen Rechtszustand war es unumstritten, daß im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ergangene einstweilige Anordnungen über den Kindesunterhalt nur Wirkung zwischen den Eltern, nicht jedoch für und gegen das Kind entfalteten (BGH FamRZ 1983, 892, 893 = BGHF 3, 1091 mwN; OLG Hamburg FamRZ 1982, 412).
  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 42/89

    Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde

    Einer rückwirkenden Abänderung der notariellen Urkunde steht auch nicht, wie die Revision meint, ein Vertrauensschutz der Beklagten entgegen (so allerdings OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 1156, 1157 sowie OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 86, 87 im Falle eines gerichtlichen Vergleichs; OLG Bamberg FamRZ 1988, 525, 527 bei einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 4 oder 6 ZPO und FamRZ 1988, 640 bei einer Scheidungsvereinbarung).
  • BGH, 22.03.1989 - IVb ZA 2/89

    Negative Feststellungsklage gegen einstweilige Anordnung über Ehegattenunterhalt

    Eine Einschränkung dahin, daß die Feststellung erst ab Rechtshängigkeit der Klage oder ab Verzug des Gläubigers mit einem Verzicht auf seine Rechte aus der einstweiligen Anordnung verlangt werden kann, findet im Gesetz keine Stütze (ebenso Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht § 620b ZPO Rdn. 17; Zöller/Philippi ZPO 15. Aufl. § 620f Rdn. 16; OLG München FamRZ 1985, 410; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 1147; OLG Hamm FamRZ 1988, 1056; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 608; OLG Bamberg FamRZ 1988, 525).
  • OLG Bamberg, 27.07.1988 - 2 WF 166/88

    Vergleich zur Regelung des nachehelichen Kindesunterhaltes; Rechtmäßigkeit der

    Das Berufen auf seine Leistungsunfähigkeit ist dem Unterhaltsschuldner im allgemeinen nur dann verwehrt, wenn ihm insoweit ein verantwortungsloses, zumindest ein grob leichtfertiges, unterhaltsbezogenes Verhalten vorzuwerfen ist (BGH FamRZ 1985, 158 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 7 = BGHF 4, 522 mwN; 1987, 372 = Ez- FamR BGB § 1603 Nr. 10 = BGHF 5, 764; 1988, 597 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 2 = BGHF 6, 156; Senatsbeschlüsse FamRZ 1987, 699; 1988, 525, und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 9. Juni 1988 - 2 UF 36/88 - n.v.; ebenso zum Beispiel OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 310).
  • OLG Bamberg, 07.09.1988 - 2 UF 198/88

    Festsetzung eines Streitwertes in einem Unterhaltsverfahren

    Diese unterhaltsrechtlichen Grundsätze entsprechen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Senats und anderer Obergerichte (vgl. zum Beispiel BGH FamRZ 1985, 158 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 7 = BGHF 4, 522; 1987, 372 = EzFamR BGB § 1603 Nr. 10 = BGHF 5, 764; OLG Bamberg FamRZ 1987, 699; 1988, 525; ebenso Voelskow in Johannsen/Henrich, Eherecht § 1361 BGB Rdn. 24).
  • OLG Bamberg, 13.01.1988 - 2 WF 310/87
    Dieser Meinung hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (zuletzt Beschluß vom 9. Dezember 1987 - FamRZ 1988, 525).
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